Gesundheitssystem 2020

ARZTTERMINE

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte der Gesetzgeber mehrere Neuregelungen beschlossen, die es Patienten leichter machen sollen, Arzttermine zu bekommen. Ab dem neuen Jahr wird der Service der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert: Die Vermittlung von Terminen bei niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten ist dann unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117 rund um die Uhr möglich. Die maximale Wartezeit auf den Termin beträgt vier Wochen. Für ein Erstgespräch mit einem Psychotherapeuten gilt die Frist von zwei Wochen. Ist keine Terminvermittlung möglich, muss die Terminservicestelle einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus vermitteln.

GESUNDHEITSBEZOGENE HANDY-APPS AUF KASSENREZEPT

In Sachen Telemedizin geht Deutschland ab 2020 neue Wege. Mit dem Digitale Versorgung Gesetz (DVG) können Gesundheits-Apps erstmals von allen Krankenkassen erstattet werden, wenn der Arzt sie verschreibt. Die Angebote müssen zuvor durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz geprüft werden. Die BfArM-Prüfung läuft ähnlich ab wie die frühe Nutzenbewertung bei Arzneimitteln. Der Hersteller muss beweisen dass seine App die Versorgung der Patienten verbessert. Damit Anwendungen mit potenziellem Nutzen für die Patienten frühzeitig in der Versorgung ankommen, ist auch ein Erprobungsverfahren vorgesehen. Um telemedizinische Online-Beratungen durch Ärzte voranzubringen, dürfen niedergelassene Mediziner ab 2020 auf ihren Internetseiten über eigene Video-Sprechstunden informieren. Und: Für Apotheker und Kliniken werden Fristen eingeführt, bis zu denen ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur erfolgt sein muss.

 

MASERNIMPFPFLICHT

Der Bundesrat hat erst in der vergangenen Woche das Masernschutzgesetz beschlossen. Somit kann ab dem 1. März 2020 die Masernimpfpflicht in Kraft treten. Eltern müssen dann nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind, bevor sie in die Kita beziehungsweise Schule kommen. Die Regelung gilt für Kinder ab einem Alter von einem Jahr. Besucht das Kind bereits eine Kita oder Schule, müssen die Eltern den Impfnachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Das Gesetz enthält auch eine Bußgeld-Regelung: Wenn Eltern ihre Kinder nicht impfen lassen, drohen Sanktionen von bis zu 2500 Euro. Die Impfpflicht gilt auch für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen tätig sind. Patienten können sich zudem bei allen Ärzten – mit Ausnahme der Zahnärzte – gegen Masern impfen lassen. Auch eine elektronische Impfdokumentation soll es künftig geben.

 

Quelle: deutsche-apotheker-zeitung.de